SPD
Ortsverein Eickel
Revisoren
Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören, da sie diesen kontrollieren sollen. Eine gewisse Unabhängigkeit zum Vorstand (Familie, Verwandtschaft) wäre wünschenswert.
Zu Revisoren können aus Haftungsgründen nur volljährige (geschäftsfähige) Mitglieder gewählt werden.
Finanzordnung § 6
(2) Revision
Die von der Jahreshauptversammlung (Parteitag) gewählten Revisorinnen und Revisoren prüfen, ob die Bestimmungen der Finanzordnung eingehalten wurden, insbesondere prüfen sie regelmäßig,
• ob die Buchungen mit den Belegen übereinstimmen,
• ob die Ausgaben angemessen sind und den Beschlüssen (Wirtschaftsplan) entsprechen,
• ob alle Konten und die Bargeldkasse im Rechenschaftsbericht erfasst sind und
• ob die Beitragsleistungen satzungsgemäß sind (§ 1 Abs. 8). (2) Sie berichten der Jahreshauptversammlung (Parteitag) und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands in Finanzangelegenheiten.
(3) Mitglieder des Vorstands oder Ausschusses desselben Gebietsverbands sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter(innen) der Partei können nicht zu Revisor(inn)en gewählt werden.
(4) Gliederungen und sonstige Organisationsformen, die über keine eigenständige Kassenführung verfügen, wählen keine Revisorinnen und Revisoren.
(5) Haben Ortsvereine und sonstige Organisationsformen unterhalb der Unterbezirksebene mit eigenständiger Kassenführung keine Revisorinnen und Revisoren gewählt oder sind diese ausgeschieden, müssen die Revisorinnen und Revisoren der nächsthöheren Gliederung diese Aufgabe wahrnehmen. Das Nähere regelt eine Richtlinie des Parteivorstandes.