SPD

Ortsverein Eickel

Kassierer/in

KassiererIn

Die Finanzen des Ortsvereins werden vom Kassierer / von der Kassiererin verwaltet.

Darüber hinaus gibt es noch HauskassiererInnen für alle Mitglieder die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen. - Dies sieht der Kassierer jedoch nicht so gerne, weil es für ihn mit mehr Arbeit verbunden ist.

Alle Einnahmen und Ausgaben laufen über den Kassierer. Haupteinnahmequelle sind die Mitgliedsbeiträge. Spenden sind natürlich auch willkommen.

Beiträge pünktlich zahlen

Durch ihre Zahlungen sorgen unsere Mitglieder solidarisch dafür, dass wir für den Unterbezirk und seine Ortsvereine eine planbare Grundfinanzierung sicherstellen können. Darüber hinaus möchte ich daran erinnern, dass wir Wahlkämpfe zu bestehen haben, für die wir uns auch finanziell solide aufstellen müssen.

Nachfolgend muss ich noch darauf hinweisen, welche Konsequenzen durch das Nichtentrichten der Mitgliedsbeiträge laut § 1 Abs. 5 Finanzordnung eintreten können:

Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand des Ortsvereins oder einer übergeordneten Gliederung länger als drei Monate keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts.

Spenden

Wenn Sie den Ortsverein Eickel nicht nur ideell unterstützen wollen, können Sie dies mit einer (stererabzugfähigen) Spende tun auf unser Konto
IBAN: DE15 4325 0030 0013 0035 87
bei der Herner Sparkasse
Kontoinhaber: SPD-OV-Eickel.

Rechtliche Grundlage für die Aufgabe des Kassierers ist die Finanzordnung.

Das neue Parteiengesetz

Ab dem 1. Januar 2003 wird das neue Parteiengesetz - abgesehen von einer Ausnahme, die Kleinstparteien betrifft - in vollem Umfang gelten.

In einem ersten Schritt wurden mit dem 1. Juli dieses Jahres bereits Regeln zur Annahme von Spenden sowie die Strafen, die sich aus der Verletzung des Parteiengesetzes ergeben, in Kraft gesetzt. Diese Änderungen wurden den Finanzverantwortlichen der Unterbezirke mit der Bitte um Weiterleitung an die Ortsvereine im Juni mitgeteilt.

Alle Neuerungen bedürfen der strengsten Beachtung, da das neue Gesetz im Lichte der Vorgänge um hessisches Schwarzgeld der CDU oder Spendenvergehen in unserem Kölner Unterbezirk erhebliche Verschärfungen und neue Pflichten für die Parteien vorsieht.

Der Parteivorstand hat bereits mit der Schulung der hauptamtlichen Kräfte begonnen. Mit Beginn des neuen Jahres bieten wir auch Schulungen für die ehrenamtlichen Kassiererinnen und Kassierer an. Das Handbuch Finanzen wird im l. Quartal des neuen Jahres in einer völlig überarbeiteten Neuauflage im Internet abrufbar sein.

Neue Rechnungslegungsvorschriften

Zum 1.1. 2003 treten vor allem die neuen Regeln zur Aufstellung der Rechenschaftsberichte sowie die neuen Sanktionsregelungen in Kraft. Diese neuen Regelungen betreffen - im Gegensatz zu den seit Juli dieses Jahres geltenden Vorschriften - die örtlichen Gliederungen nur in Ausnahmefällen. Die Vorschrift des § 28 PartG sieht vor, dass Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als 5.000 Euro in die Vermögensbilanz aufzunehmen und planmäßig abzuschreiben sind.

Das bisher geltende Saldierungsgebot wurde bei der Zusammenführung der Rechenschaftsberichte durch die Landesverbände und Bezirke berücksichtigt. Für die Ortsvereine und Unterbezirke ergibt sich durch den Fortfall dieser Vorschrift also keine Änderung.

Neue Sanktionsregelungen

Die neuen Sanktionsvorschriften sind für alle Gliederungsebenen von Belang, denn in zweiter Linie haftet eine Gliederung, deren Fehler mit Strafe belegt wird, für die entsprechenden Sanktionen: § 31 a Abs. 5 PartG ruft die Parteien auf, Regressvorschriften in ihr Statut aufzunehmen. Die SPD ist dieser Forderung bereits durch § 13 Finanzordnung nachgekommen.

Die neuen Sanktionsvorschriften sind hinsichtlich der Bestrafung des rechtswidrigen Umgangs mit Spenden nicht verändert worden. Neu ist, dass nunmehr auch andere Fehler der Einnahme- und Ausgaberechnung oder der Vermögensbilanz mit dem Zweifachen des fehlerhaft oder nicht ausgewiesenen Betrags belangt werden (für Immobilienvermögen und Beteiligungen an Unternehmen beträgt die Strafe 10 Prozent des Wertes).

Anzeigepflicht

Alle Gliederungen sind direkt durch die neue Anzeigepflicht des Parteiengesetzes berührt. Fehler in der Rechnungslegung der örtlichen Partei, die beispielsweise bei der Kassenübergabe oder aber bei Revisionen auffallen können, sind unverzüglich - soweit sie bereits abgegebene Rechenschaftsberichte betreffen - über die Landesverbände und Bezirke dem Partei vorstand zu melden. Nur bei einer unverzüglichen Meldung solcher Fehler gibt es die Möglichkeit, einer Geldstrafe durch den Bundestagspräsidenten zu entgehen.

Inge Wettig-Danielmeier